LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.11.2022
L 3 AS 564/22
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2; BRAO § 48 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 48 Abs. 2;

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 564/22

DRsp Nr. 2023/402

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts

Die Entziehung des Mandats durch den Antragsteller/Kläger rechtfertigt als wichtiger Grund regelmäßig die Aufhebung der Beiordnung auf den Antrag des zuvor im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses vom 20.06.2022 wird die Beiordnung von Rechtsanwalt V, K aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2; BRAO § 48 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe

I.

Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht ihr mit Beschluss vom 20.06.2022 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V beigeordnet.

Rechtsanwalt V hat mit Schreiben vom 16.09.2022 mitgeteilt, dass die Klägerin ihm mit E-Mail vom 08.09.2022 jegliches Recht, sie als Rechtsanwalt zu vertreten, entzogen habe, weswegen er die Aufhebung seiner Beiordnung beantrage. Es bestünden diametral gegensätzliche Meinungen zur Fortführung des Verfahrens.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20.09.2022 folgendes erklärt: "Ich möchte Sie darüber informieren, dass ich Herrn V mit Wirkung vom 08.09.2022 alle Rechte entzogen habe, mich als Anwalt zu vertreten."

II.

Der Antrag des bisherigen Prozessbevollmächtigten auf Aufhebung der Beiordnung ist zulässig und begründet.