LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.06.2021
L 8 AL 3520/20 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3;

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Nachreichung erforderlicher Formulare im Erinnerungsverfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen L 8 AL 3520/20 B

DRsp Nr. 2021/12369

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Nachreichung erforderlicher Formulare im Erinnerungsverfahren

Im gegen eine PKH-Aufhebung nach § 124 Abs. 1 ZPO gerichteten Erinnerungsverfahren ist es zulässig, das bisher nicht vorgelegte PKH-Formular nachzureichen, auf dessen Nichtvorlage die PKH-Aufhebung - bis dahin rechtmäßig - gestützt worden war.

Tenor

Der im Verfahren L 8 AL 2289/16 ergangene Beschluss vom 02.07.2020 wird aufgehoben.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Erinnerung gegen die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenbestimmung.

Am 01.07.2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen PKH unter seiner Beiordnung im Berufungsverfahren L 8 AL 2289/16. Laut Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.06.2016 verfüge der Kläger über einen monatlichen Festlohn von 180 € und Arbeitslosengeld II von monatlich 716,23 €; zudem würden monatliche Wohnkosten i.H.v. 440 € (370 € Miete, 50 € Heizungskosten und 20 € Nebenkosten) anfallen.

Durch Beschluss vom 03.05.2017 bewilligte der Senat dem Kläger PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt R ohne Ratenzahlung.