LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.10.2008
L 29 B 1244/08 AS PKH
Normen:
SGG § 73a ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2819/07

Anspruch auf Prozesskostenhilfe in einem Bagatellrechtsstreit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2008 - Aktenzeichen L 29 B 1244/08 AS PKH

DRsp Nr. 2008/20411

Anspruch auf Prozesskostenhilfe in einem Bagatellrechtsstreit

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich lediglich eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglicht. Das Gericht muss erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Ein Unbemittelter braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a ; ZPO § 114 ;
Vorinstanz: SG Potsdam, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen