LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.11.2008
L 8 B 426/08
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 674/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.11.2008 - Aktenzeichen L 8 B 426/08

DRsp Nr. 2009/5016

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung

Eine hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen. Ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad kann erforderlich sein, um die Prozessführung nicht mutwillig erscheinen zu lassen, wenn die Bedeutung des Rechtsschutzzieles sonst völlig außer Verhältnis zum verbleibenden Prozesskostenrisiko steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanz: SG Stralsund, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 674/08