SG Stralsund, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 674/08
Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.11.2008 - Aktenzeichen L 8 B 426/08
DRsp Nr. 2009/5016
Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung
Eine hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen. Ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad kann erforderlich sein, um die Prozessführung nicht mutwillig erscheinen zu lassen, wenn die Bedeutung des Rechtsschutzzieles sonst völlig außer Verhältnis zum verbleibenden Prozesskostenrisiko steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]