LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2008
L 19 B 11/08 AL
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 4 ;

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, rückwirkende Gewährung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2008 - Aktenzeichen L 19 B 11/08 AL

DRsp Nr. 2008/20510

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, rückwirkende Gewährung

Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfaltet grundsätzlich Rechtswirkung für die Zukunft. Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligen, wobei die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden kann, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 4 ;