I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit Bescheid vom 17.03.2006 erfolgte eine Absenkung um 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung des Klägers für die Monate April, Mai und Juni 2006 in Höhe von insgesamt 279,- Euro (3 x 93,- Euro). Als Pflichtverletzung wurde die Aufgabe einer zumutbaren Tätigkeit bei der Firma K. angegeben. Gegen das vorherige Anhörungsschreiben zu Absenkung war Widerspruch erhoben worden, der als Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid gewertet wurde.
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