LSG Bayern - Urteil vom 08.12.2009
L 7 AS 492/08
Normen:
SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 1203/06

Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer mündlichen Verhandlung trotz Abwesenheit der Beteiligten

LSG Bayern, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 492/08

DRsp Nr. 2010/3439

Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer mündlichen Verhandlung trotz Abwesenheit der Beteiligten

Das Gericht darf trotz Abwesenheit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten mit ausreichender Frist zur mündlichen Verhandlung geladen wurden, dabei darauf hingewiesen wurden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann und ein Verlegungsantrag nicht gestellt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 62;

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 17.03.2006 erfolgte eine Absenkung um 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung des Klägers für die Monate April, Mai und Juni 2006 in Höhe von insgesamt 279,- Euro (3 x 93,- Euro). Als Pflichtverletzung wurde die Aufgabe einer zumutbaren Tätigkeit bei der Firma K. angegeben. Gegen das vorherige Anhörungsschreiben zu Absenkung war Widerspruch erhoben worden, der als Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid gewertet wurde.