LSG Bayern - Urteil vom 19.10.2017
L 19 R 181/16
Normen:
SGB VI § 109; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1; SGB X § 34;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 650/13

Anspruch auf Regelaltersrente in der gesetzlichen RentenversicherungKein Absehen von einer Anhebung der Regelaltersgrenze bei einer beamtenrechtlichen Altersteilzeit

LSG Bayern, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 19 R 181/16

DRsp Nr. 2018/1938

Anspruch auf Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Kein Absehen von einer Anhebung der Regelaltersgrenze bei einer beamtenrechtlichen Altersteilzeit

Die Bewilligung einer Altersteilzeit an einen Beamten nach beamtenrechtlichen Vorgaben stellt keine Altersteilzeitarbeit im Sinne des § 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI dar, aufgrund derer von einer Anhebung der Regelaltersgrenze abzusehen wäre.

1. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 29.01.2014 entschieden, dass nach dem klaren Wortlaut der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG, auf den § 235 SGB VI Bezug nehme, lediglich Arbeitnehmer mit ihren Arbeitgebern Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes vereinbaren könnten. 2. Beamte seien hingegen nicht Arbeitnehmer in diesem Sinne (unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 ArbGG). 3. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG könne schon bereits aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts nicht gesehen werden, insbesondere, was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistungen anbelange. 4. Der Senat schließt sich dieser Argumentation in vollem Umfang an.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.02.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 109;