LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2016
L 7 R 2582/15
Normen:
BVFG § 4; FRG § 1 Buchst. a); FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 22 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 3; FRG § 4 Abs. 1; FRG § 4 Abs. 2; SGB VI § 256b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 879/12

Anspruch auf Regelaltersrente unter ungekürzter Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen L 7 R 2582/15

DRsp Nr. 2016/19311

Anspruch auf Regelaltersrente unter ungekürzter Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG

Nach dem FRG zu berücksichtigende Beitragszeiten sind erst dann nachgewiesen, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung nicht eingetreten sind.

Tenor

Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2014 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVFG § 4; FRG § 1 Buchst. a); FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 22 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 3; FRG § 4 Abs. 1; FRG § 4 Abs. 2; SGB VI § 256b Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990.