LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.09.2018
L 8 R 669/15
Normen:
SGB VI § 35 S. 1; SGG § 132; SGG § 134 Abs. 1; SGG § 137 S. 1; SGB XII §§ 41 ff.;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 477/13

Anspruch auf RegelaltersrenteKein Anspruch auf eine Mindestrente in Höhe von 70% des letzten MonatsgehaltsKeine juristische Auseinandersetzung mit Zweifeln hinsichtlich der Existenz der Bundesrepublik Deutschland

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen L 8 R 669/15

DRsp Nr. 2019/2504

Anspruch auf Regelaltersrente Kein Anspruch auf eine Mindestrente in Höhe von 70% des letzten Monatsgehalts Keine juristische Auseinandersetzung mit Zweifeln hinsichtlich der Existenz der Bundesrepublik Deutschland

1. Für eine "Mindestrente" im Sinne einer "Garantierente" in Höhe von 70% des letzten Monatsgehalts gibt es keine Rechtsgrundlage. 2. Eine juristische Auseinandersetzung mit Zweifeln hinsichtlich der Existenz der Bundesrepublik Deutschland ist nicht geboten, weil das Bestreiten der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gesetze juristisch derart unhaltbar ist, dass eine gerichtliche Befassung hiermit nicht notwendig ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.5.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 35 S. 1; SGG § 132; SGG § 134 Abs. 1; SGG § 137 S. 1; SGB XII §§ 41 ff.;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Entscheidungen der Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).