SG Hamburg - Urteil vom 06.12.2007
S 35 RJ 1414/04
Normen:
BEG § 1 ; SGB VI § 247 Abs. 3 § 250 Abs. 1 Nr. 4 § 35 § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 55 ; WGSVG § 3 Abs. 1 ; ZRBG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 1 ;

Anspruch auf Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto, rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der örtlichen Gestapo, Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt

SG Hamburg, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen S 35 RJ 1414/04

DRsp Nr. 2008/17135

Anspruch auf Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto, rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der örtlichen Gestapo, Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt

1. Wenn die Motivation zur Arbeitsaufnahme wegen der mit der Beschäftigung verbundenen Vorteile glaubhaft ist, kann eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss im Ghetto Konskie bei der örtlichen Gestapo im Einzelfall überwiegend wahrscheinlich sein. 2. Die Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt nach dem ZRBG ist auch dann anzunehmen, wenn aus ihm weitere Familienmitglieder miternährt werden konnten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BEG § 1 ; SGB VI § 247 Abs. 3 § 250 Abs. 1 Nr. 4 § 35 § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 55 ; WGSVG § 3 Abs. 1 ; ZRBG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 1 ;