LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.10.2008
L 4 R 288/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 19.06.2008

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, Berücksichtigung von Einkommen aus eines selbständigen Tätigkeit ohne Saldierung mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.10.2008 - Aktenzeichen L 4 R 288/08

DRsp Nr. 2009/1132

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, Berücksichtigung von Einkommen aus eines selbständigen Tätigkeit ohne Saldierung mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung

Ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes bei einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Minderung durch im gleichen Zeitraum entstandene Verluste aus Vermietung und Verpachtung angerechnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19.06.2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Rentenzahlbeträgen.

Der im Jahr 1941 geborene Kläger war von Beruf Maurermeister und Inhaber eines Maurerbetriebes.

Im Mai 2004 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Aufforderung der Beklagten legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes B K zum 31.12.2002 vor. Mit Bescheid vom 12.10.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.05.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Anrechnung eines Einkommens von 911,50 € monatlich.