1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19.06.2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Rentenzahlbeträgen.
Der im Jahr 1941 geborene Kläger war von Beruf Maurermeister und Inhaber eines Maurerbetriebes.
Im Mai 2004 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Aufforderung der Beklagten legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes B K zum 31.12.2002 vor. Mit Bescheid vom 12.10.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.05.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Anrechnung eines Einkommens von 911,50 € monatlich.
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