LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2009
L 14 R 865/08
Normen:
SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43; SGB VI § 44;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 580/06

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in Kroatien als Verlängerungstatbestand

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen L 14 R 865/08

DRsp Nr. 2010/3699

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in Kroatien als Verlängerungstatbestand

Eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug in Kroatien erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Verlängerungstatbestandes im Sinne von § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI. In Betracht kommen insoweit nur Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, die u.a. eine Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt als arbeitsuchend voraussetzen. Zwar sind gemäß Art. 26 Abs. 2 des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 auch die nach dem Recht des anderen Vertragsstaats zurückgelegten vergleichbaren Tatbestände zu berücksichtigen. Vergleichbar sind insoweit jedoch nur Zeiten, in denen in Kroatien auch Leistungen wegen Arbeitslosigkeit gezahlt wurden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43; SGB VI § 44;

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.