LSG Bayern - Urteil vom 13.06.2017
L 19 R 284/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 784/14

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Annahme einer Erwerbsminderung bei einer psychischen Erkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen L 19 R 284/16

DRsp Nr. 2017/9757

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Annahme einer Erwerbsminderung bei einer psychischen Erkrankung

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Psychische Erkrankungen werden erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe. Sind Behandlungsmöglichkeiten auf psychiatrischem, psychotherapeutischem und schmerztherapeutischem Fachgebiet bisher nur ansatzweise ergriffen worden und bei weitem nicht ausgeschöpft, so sind psychische Erkrankungen im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung als noch behandelbare Erkrankungen anzusehen und können eine dauerhaft vorliegende Leistungseinschränkung nicht belegen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.03.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.