LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2009
L 14 R 813/07
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 44 Abs. 2; EWGV 574/72; SGB VI § 240; SGB VI § 43; SGB VI § 44;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 573/05

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Rentenantragstellung in einem EU-Mitgliedstaat; Verantwortlichkeit bei verspäteter Weiterleitung

LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 14 R 813/07

DRsp Nr. 2010/3575

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Rentenantragstellung in einem EU-Mitgliedstaat; Verantwortlichkeit bei verspäteter Weiterleitung

Ein Fehlverhalten eines italienischen Versicherungsträgers wegen einer verzögerten Weiterleitung in Italien gestellter Rentenanträge ist dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht zuzuordnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EWGV 1408/71 Art. 44 Abs. 2; EWGV 574/72; SGB VI § 240; SGB VI § 43; SGB VI § 44;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis 1. September 2001.