LSG Bayern - Urteil vom 18.11.2009
L 13 R 249/08
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1132/06

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit eines Facharbeiters auf den Beruf eines Verdrahtungselektrikers

LSG Bayern, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen L 13 R 249/08

DRsp Nr. 2010/6898

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit eines Facharbeiters auf den Beruf eines Verdrahtungselektrikers

Der Beruf des "Verdrahtungselektrikers" ist generell als Verweisungsberuf geeignet. Eine Tätigkeit ist bereits dann verweisungsfähig, wenn sie in einzelnen typusbildenden Ausprägungen für einen konkreten Versicherten geeignet ist. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf einzelne Verrichtungen verwiesen werden. Es muss vielmehr ein "Berufsbild" bestehen. Von einem solchen kann aber schon dann ausgegangen werden, wenn sich eine Tätigkeit, die an sich nur ein Segment aus einem größeren Berufsfeld verkörpert, als eigener Berufstypus darstellen lässt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. August 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.