LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2016
L 13 R 654/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 218/13

Anspruch auf Rente wegen ErwerbsminderungAnforderungen an eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen L 13 R 654/14

DRsp Nr. 2017/1727

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung Anforderungen an eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen, ist eine derart schwere Leistungseinschränkung, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Oktober 1956 in der Türkei geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben keine Berufsausbildung oder Umschulung absolviert. Auch ein Anlernverhältnis bestand nie. Er war in der Bundesrepublik Deutschland von 1973 bis 1985 als Produktions- und im Anschluss daran bis 2010 als Reinigungsmitarbeiter beschäftigt.