LSG Bayern - Urteil vom 25.01.2017
L 13 R 1099/13
Normen:
SGB VI § 3 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 43 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 Nr. 3; SGB VI § 55 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 69/12

Anspruch auf Rente wegen ErwerbsminderungErfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen VoraussetzungenAnerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bei fehlender Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Verlängerungstatbestand

LSG Bayern, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 13 R 1099/13

DRsp Nr. 2017/6186

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bei fehlender Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Verlängerungstatbestand

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Auch wenn eine Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit an der fehlenden Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit scheitert, stellt dieser Zeitraum einen Verlängerungstatbestand im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI dar.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 3 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 43 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 Nr. 3; SGB VI § 55 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.