LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2016
L 13 R 610/14
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4136/11

Anspruch auf Rente wegen ErwerbsminderungZumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit für eine Zahnarzthelferin

LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen L 13 R 610/14

DRsp Nr. 2017/1726

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit für eine Zahnarzthelferin

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit erschöpft sich das Berufsbild der Zahnarzthelferin nicht in der reinen Stuhlassistenz mit länger anhaltenden Zwangshaltungen der Arme. Vielmehr gehören hierzu üblicherweise auch Tätigkeiten im Bereich der Verwaltung, Organisation und Labor sowie der Betreuung von Patienten.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.