LSG Bayern - Urteil vom 27.09.2017
L 19 R 328/15
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 629/14

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitBeurteilung des Leistungsvermögens einer zahnmedizinischen Fachangestellten mit einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens auf maximal 4 Stunden

LSG Bayern, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen L 19 R 328/15

DRsp Nr. 2017/15123

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Beurteilung des Leistungsvermögens einer zahnmedizinischen Fachangestellten mit einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens auf maximal 4 Stunden

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Die Begründung für eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens für die Tätigkeit einer Zahnarzthelferin bzw. zahnmedizinischen Fachangestellten auf maximal 4 Stunden täglich ist daran zu messen, dass unter Berücksichtigung der in modernen Zahnarztpraxen vorhandenen ergonomischen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Ausübung der Tätigkeit der Stuhlassistenz ein überwiegend stehender Tätigkeitsanteil nicht zwingend mit der Tätigkeit verbunden zu sein scheint. Zudem erschöpft sich die Tätigkeit einer zahnmedizinischen Fachangestellten nicht in der Stuhlassistenz, sondern umfasst ein deutlich größeres Tätigkeitsspektrum, zu dem auch patientenorientierte Tätigkeiten, Serviceleistungen und Verwaltungstätigkeiten gehören.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.03.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand