LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.10.2008
L 3 RJ 33/04
Normen:
SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RJ 2565/01

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit, Verweisbarkeit, Einstufung eines in Kroatien ausgebildeten Schlossers in das Mehrstufenschema

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen L 3 RJ 33/04

DRsp Nr. 2009/1082

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit, Verweisbarkeit, Einstufung eines in Kroatien ausgebildeten Schlossers in das Mehrstufenschema

Immer dann, wenn kein in der inländischen Berufsordnung vorgesehener Berufsabschluss vorliegt, muss für die Einstufung in das Mehrstufenschema nachgewiesen werden, dass sich der Versicherte auf andere Weise in voller Breite die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten angeeignet hat, die von einem deutschen Facharbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung im Alter und mit der Berufserfahrung des Versicherten erwartet werden (hier: eine im ehemaligen Jugoslawien abgeschlossene Schlosserausbildung). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.