LSG Bayern - Urteil vom 18.11.2009
L 13 R 100/09
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 463/06

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einem chronique-Fatigue-Syndroms sowie einem chronifizierten Schmerzsyndrom

LSG Bayern, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen L 13 R 100/09

DRsp Nr. 2010/3414

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einem chronique-Fatigue-Syndroms sowie einem chronifizierten Schmerzsyndrom

Versicherte sind trotz vollschichtigen Leistungsvermögens dann als erwerbsgemindert anzusehen, wenn besondere gesundheitliche Einschränkungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bestehen, die eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich machen. Dies sind insbesondere die sogenannten Seltenheits- oder Katalogfälle, wie sie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Bei Vorliegen der dort genannten Umstände ist davon auszugehen, dass einem Versicherten der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen ist (hier: Vorliegen einer Erwerbsminderung sowie einer Berufsunfähigkeit bei chronique-Fatigue-Syndrom und chronifiziertem Schmerzsyndrom). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.