LSG Thüringen - Urteil vom 21.04.2009
L 6 R 651/08
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 11 R 1954/07 - 6.5.2008,

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Beurteilung des Schweregrads von Schmerzen

LSG Thüringen, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen L 6 R 651/08

DRsp Nr. 2010/470

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Beurteilung des Schweregrads von Schmerzen

Die Intensität von Schmerzen ist unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes anhand von Indizien zu beurteilen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Die 1965 geborene Klägerin brach 1986 ihr Studium an der Pädagogischen Hochschule E. wegen Krankheit ab. Danach war sie in verschiedenen Berufszweigen tätig, zuletzt vom 3. November 2003 bis zum 31. Januar 2004 als Filialverantwortliche-Anwärterin bei der t. Vom 7. November 2003 bis zum 7. Juni 2005 erkrankte sie arbeitsunfähig und bezog Krankengeld, danach Arbeitslosengeld. Seit dem 8. Februar 2006 bis zum 25. August 2006 bezog sie erneut Krankengeld.