BSG - Beschluss vom 29.08.2006
B 13 R 104/06 B
Normen:
SGB VI § 240 § 43 ; SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RJ 49/03
SG Berlin, vom 07.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 RJ 2192/02

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, übergangener Beweisantrag zur Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme zur Verweisungstätigkeit

BSG, Beschluss vom 29.08.2006 - Aktenzeichen B 13 R 104/06 B

DRsp Nr. 2007/25118

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, übergangener Beweisantrag zur Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme zur Verweisungstätigkeit

1. Mit der allgemeinen Formel, dass keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Arbeitsmarktes auf dem Gebiet einer Verweisungstätigkeit vorlägen, darf das Gericht nicht die zeitliche Diskrepanz von ca 51/2 Jahren zwischen der eingeholten ersten Auskunft in einem anderen Verfahren und dem jetzt zu beurteilenden Zeitraum übergehen. 2. Hinsichtlich der Verweisungstätigkeit aus anderen Verfahren beigezogene Gutachten können im Verfahren allenfalls im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 240 § 43 ; SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 5 ;

Gründe: