LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2008
L 21 R 674/08
Normen:
SGB VI § 37; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 7 RA 916/02

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; zumutbare Verweisungstätigkeit für einen Gastwirt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen L 21 R 674/08

DRsp Nr. 2009/4705

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; zumutbare Verweisungstätigkeit für einen Gastwirt

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen in ein Mehrstufenschema eingeteilt worden. Dieses Schema untergliedert die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen und insoweit auf vier Hauptgruppen. Die Einordnung in dieses Schema erfolgt nicht ausschließlich nach der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend sind vielmehr die Qualifikationsanforderungen der konkret verrichteten Tätigkeit, an die anzuknüpfen ist. Es kommt auf eine Gesamtschau an, bei der auch die Wertung der ausgeübten Tätigkeit im angewandten Tarifvertrag zu berücksichtigen ist (hier: Zuordnung der Tätigkeit eines Gastwirts in die Berufsgruppe der angelernten Angestellten). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 37; SGB VI § 43;

Tatbestand:

Der 1940 geborene Kläger begehrt Altersrente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Altersrente für schwerbehinderte Menschen.