LSG Bayern - Beschluss vom 08.05.2017
L 19 R 733/16
Normen:
SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 682/15

Anspruch auf Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitRechtmäßigkeit der Aufhebung eines Rentenbescheids wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze

LSG Bayern, Beschluss vom 08.05.2017 - Aktenzeichen L 19 R 733/16

DRsp Nr. 2018/32

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Rentenbescheids wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze

Zu der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017.

Für eine Aufhebung des Rentenbescheides nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verschulden oder eine Bösgläubigkeit nicht erforderlich ist. Allein die tatsächliche Erzielung von Einkommen, die gesetzlich zu einer Minderung einer zuerkannten Sozialleistung führt, löst den Korrekturbedarf am Rentenbescheid aus.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.09.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2015, mit dem die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung überzahlter Rente in Höhe von 3.270,22 EUR verlangt hat.