LSG Hamburg - Urteil vom 15.08.2023
L 3 R 74/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungLeistungsvermögen mindestens drei StundenPathologische Narzissmus-Störung

LSG Hamburg, Urteil vom 15.08.2023 - Aktenzeichen L 3 R 74/21

DRsp Nr. 2023/13274

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungsvermögen mindestens drei Stunden Pathologische Narzissmus-Störung

Es besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn eine relevante und dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt und der Versicherte bereits seit Antragstellung nicht mehr in der Lage ist, in einem Umfang von täglich mindestens drei Stunden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten – hier aufgrund einer pathologischen Narzissmus-Störung und damit einhergehender mangelnder Steuerungsfähigkeiten mit gravierenden Störungen der Fähigkeiten zu sozialer Interaktion.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der im Jahr 1976 geboren ist, beantragte am 31. Januar 2019 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor hatte der Kläger aufgrund seines Antrags auf medizinische Rehabilitation vom 18. Juni 2018 eine Rehabilitationsmaßnahme im R., Psychosomatik, vom 3. September 2018 bis zum 5. Oktober 2018 absolviert.