LSG Bayern - Urteil vom 05.07.2017
L 19 R 399/14
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1290/10

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in sog. Katalogfällen beim bei Nichtvorliegen der geforderten quantitativen Einschränkungen

LSG Bayern, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen L 19 R 399/14

DRsp Nr. 2017/13222

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in sog. Katalogfällen beim bei Nichtvorliegen der geforderten quantitativen Einschränkungen

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.

In sog. Katalogfällen kann eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung auch dann erfolgen, wenn die in § 43 Abs. 2 SGB VI geforderte quantitative Einschränkung nicht besteht. Dazu ist zunächst festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären.

Tenor

I. II. III.