LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2017
L 19 R 626/16
Normen:
SGB X § 103; SGB X § 107; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 89 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 11 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1082/13

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem Beginn einer Rente wegen teilweiser ErwerbsminderungAnwendbarkeit von § 89 Abs. 1 SGB VI bei Ansprüchen auf mehrere Renten

LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 19 R 626/16

DRsp Nr. 2017/8581

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem Beginn einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Anwendbarkeit von § 89 Abs. 1 SGB VI bei Ansprüchen auf mehrere Renten

1. Wird rückwirkend ab dem Beginn einer bereits gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und bei unverändertem gesundheitlichen Leistungsvermögen eine arbeitsmarktbezogene volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt, so kann der Rentenversicherungsträger die Aufhebung der bisherigen Regelung über die Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weder auf § 48 SGB X noch auf § 45 SGB X stützen. 2. In dieser Fallgestaltung ist hinsichtlich der Zahlungsansprüche des Versicherten der Rechtsgedanke des § 89 Abs. 1 SGB VI umzusetzen und zwar insoweit, als er sich den Zahlbetrag der bereits in der Vergangenheit erhaltenen teilweisen Erwerbsminderungsrente anrechnen lassen muss, falls nach Abzug etwaiger Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger noch ein Nachzahlungsbetrag aus der vollen Erwerbsminderungsrente verbleibt.

1. Soweit zwischen Leistungsträgern ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 SGB X besteht, gilt nach § 107 SGB X der Anspruch gegen den eigentlich zuständigen Leistungsträger als erfüllt, so dass der Versicherte in dieser Höhe auch keinen Anspruch mehr gegen den eigentlich zuständigen Leistungsträger hat.