LSG Bayern - Urteil vom 07.12.2016
L 19 R 276/16
Normen:
EStG i.d.F.v. 13.12.2006 § 7g Abs. 3; EStG i.d.F.v. 13.12.2006 § 7g Abs. 4 S. 1-2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 96a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4365/09

Anspruch auf Rente wegen voller ErwerbsminderungBerücksichtigung der Auflösung einer Ansparrücklage bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit für die HinzuverdienstgrenzeRechtmäßigkeit der Entscheidung über ein Überprüfungsbegehren zu Ungunsten des Antragstellers

LSG Bayern, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen L 19 R 276/16

DRsp Nr. 2017/9178

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung Berücksichtigung der Auflösung einer Ansparrücklage bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit für die Hinzuverdienstgrenze Rechtmäßigkeit der Entscheidung über ein Überprüfungsbegehren zu Ungunsten des Antragstellers

1. Dass die Auflösung einer Ansparrücklage bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens und der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen als Gewinn zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (hier § 7g EStG in der Fassung bis 17.08.2007). 2. Handelt es sich bei einem Neubescheid, der aufgrund eines Überprüfungsverlangens nach § 44 Abs. 1 SGB X ergeht, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sind tatsächliche Änderungen nach dem Zeitpunkt des zurückgenommen Ursprungsbescheides erheblich, wenn sie auch bei damals richtiger Entscheidung gegriffen hätten - einerlei, ob sie sich positiv oder negativ auf die Leistung auswirken. 3. Sinn und Zweck des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X kann es nicht sein, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht.

1. Die Auflösung einer Ansparrücklage ist bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen.