LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.10.2017
L 10 U 694/16
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 5; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 72 Abs. 1 Nr. 2; BKVO Nr. 4104;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 581/14

Anspruch auf rückwirkende Zahlung einer Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Eintritt des Versicherungsfalls bei BerufskrankheitenBerücksichtigung des Beginns der Behandlungsbedürftigkeit bzw. der rentenberechtigenden MdE bei aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Versicherten - hier bei der Berufskrankheit Nr. 4104 BKV - Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststaub

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.10.2017 - Aktenzeichen L 10 U 694/16

DRsp Nr. 2020/13449

Anspruch auf rückwirkende Zahlung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den Eintritt des Versicherungsfalls bei Berufskrankheiten Berücksichtigung des Beginns der Behandlungsbedürftigkeit bzw. der rentenberechtigenden MdE bei aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Versicherten – hier bei der Berufskrankheit Nr. 4104 BKV – Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststaub

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.10.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 5; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 72 Abs. 1 Nr. 2; BKVO Nr. 4104;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt noch Verletztenrente nach dem am 00.00.2015 verstorbenen Versicherten I (Versicherter) ab einem früheren Zeitpunkt.

Sie ist die Witwe des Versicherten und lebte mit diesem bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt.