LSG Chemnitz - Urteil vom 26.06.2012
L 5 R 680/07
Normen:
BGB § 314; SGB X § 34 Abs. 3; SGB X § 61 S. 2; SGB VI §§ 9ff; SGB IX § 19; SGB IX § 9; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 71/06

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Rücknahme einer erteilten Belegungszusage für das Betreiben einer Rehabilitationseinrichtung durch die gesetzliche Rentenversicherung

LSG Chemnitz, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen L 5 R 680/07

DRsp Nr. 2012/17565

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Rücknahme einer erteilten Belegungszusage für das Betreiben einer Rehabilitationseinrichtung durch die gesetzliche Rentenversicherung

1. Eine Belegungszusage stellt keine auf den Abschluss eines (öffentlich-rechtlichen) Vertrages gerichtete Willenserklärung dar. Die Belegungszusage ist ihrer Rechtsnatur nach als einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche Willenserklärung in Form einer öffentlich-rechtlichen Zusage zu bewerten. Sie ist eine Art Garantieerklärung, der Rechtsverbindlichkeit zukommt. 2. Die Belegungszusage ist im Grundsatz widerrufbar und kann im Einzelfall zurückgenommen werden, wenn die Vertrauensgrundlage, die Basis der Abgabe der Verpflichtungserklärung war, erschüttert ist, ohne dass es auf ein Verschulden des Empfängers, der durch den Empfang der einseitigen Verpflichtungserklärung eine schützenswerte Rechtsposition erlangt hat, ankommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 214.466,81 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314; SGB X § 34 Abs. 3; SGB X § 61 S. 2; SGB VI §§ 9ff; SGB IX § 19; SGB IX § 9; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: