SG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 14.11.2006
S 56 SO 187/06
Normen:
BSHG § 21 ; SGB XII § 2 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 § 27 § 28 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 37 Abs. 1 ; SGB II § 5 Abs. 2 S. 1 ; SozhiEinOG Art. 68 Art. 70 ;

Anspruch auf Sozialhilfe, Anwendung neuen Rechts bei Antragstellung vor dem Außerkrafttreten des alten Rechts

SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 14.11.2006 - Aktenzeichen S 56 SO 187/06

DRsp Nr. 2008/9234

Anspruch auf Sozialhilfe, Anwendung neuen Rechts bei Antragstellung vor dem Außerkrafttreten des alten Rechts

Wird der anzuerkennende Bedarf durch eine Änderung des Gesetzes neu definiert oder werden die Modalitäten seiner Erfüllung umgestaltet, so ist ab dieser Änderung der gegenwärtige Bedarf anhand der neuen Vorschriften zu bestimmen, wenn das Gesetz nicht erkennbar etwas anderes vorsieht. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem Fehlen einer expliziten Übergangsregelung ableiten, dass auch auf die Fälle, in denen Anträge beim Sozialhilfeträger auf einmalige Leistungen noch vor dem 1.1.2005 gestellt wurden, das neue Recht Anwendung findet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 21 ; SGB XII § 2 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 § 27 § 28 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 37 Abs. 1 ; SGB II § 5 Abs. 2 S. 1 ;