Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 geändert und unter Abänderung der Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005 und 27. Mai 2005 in der Fassung des betreffenden Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1/4 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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