LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.06.2011
L 9 SO 16/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; RSV § 2 Abs. 1 S. 1; RSV § 3 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 19; SGB XII § 28 Abs. 1; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 36; SGB II § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 67/06

Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung von Unterkunftskosten; Ernsthaftigkeit eines Mietvertrages unter Verwandten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 16/10

DRsp Nr. 2011/17964

Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung von Unterkunftskosten; Ernsthaftigkeit eines Mietvertrages unter Verwandten

1. Wird bei einem Mietvertrag mit nahen Angehörigen die Miete über einen längeren Zeitraum folgenlos nicht gezahlt, ist nicht von einem "ernstlichen" Mietvertrag auszugehen. 2. Wird ein Mietvertrag mit nahen Angehörigen unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes über das "Kinderzimmer" geschlossen, ohne dass sich weitere Umstände ändern, spricht das gegen die Ernsthaftigkeit des Mietvertrages. 3. Ein volljähriges Kind im Haushalt der Eltern erhält den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 geändert und unter Abänderung der Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005 und 27. Mai 2005 in der Fassung des betreffenden Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; RSV § 2 Abs. 1 S. 1; RSV § 3 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 19; SGB XII § 28 Abs. 1;