LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.12.2014
L 20 SO 254/12
Normen:
AsylbLG § 1; AufenthG § 23 Abs. 2; BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a; BVG § 1; BVG § 5 Abs. 1 Buchst. d; BVG § 5 Abs. 1 Buchst. d); GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3; SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 41; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 83 Abs. 1; SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 02.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 450/11

Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Anrechnung von Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgers für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens Überlebende der Blockade Leningrads

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014 - Aktenzeichen L 20 SO 254/12

DRsp Nr. 2015/1496

Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Anrechnung von Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgers für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads"

1. Rentenleistungen des russischen Rentenversicherungsträgers, welche in Form der sog. Invalidenrente, als sog. DEMO-Leistungen und als in den russischen Altersarbeitsrenten enthaltener Erhöhungsbetrag u.a. an Teilnehmer am Großen Vaterländischen Krieg bzw. Träger des Zeichens "Überlebender der Leningrader Blockade" gewährt werden, stellen Einkommen dar. Dieses ist nach § 82 Abs. 1 SGB XII einzusetzen und damit bei der Bestimmung der Grundsicherung anspruchsmindernd in Abzug zu bringen ist. 2. Eine analoge Anwendung der in § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII genannten Anrechnungsausnahmen kommt im Falle der o.a. russischen Rentenleistungen nicht in Betracht. Es fehlt in diesem Zusammenhang an der Vergleichbarkeit der Leistungsvoraussetzungen der russischen Rentenleistungen mit denjenigen von Renten, die nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden. 3. Auch wenn andere kommunale Leistungsträger russische Rentenleistungen von der Anrechnung rechtswidrig freistellen, kann dies nicht zu einem Anspruch auf ebenfalls rechtswidrige Freistellung führen.

Tenor