Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Beiträgen für eine private Zusatzkrankenversicherung.
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