LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2014
L 9 SO 429/14 B ER
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 5; SGB XII § 61 Abs. 1; SGG § 130; SGG § 55; SGG § 86b Abs. 2; XII § 19 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 418/14 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme von Heimkosten in Form eines Schuldbeitritts bei nicht feststehendem Heim und Zeitpunkt des Beginns

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 9 SO 429/14 B ER

DRsp Nr. 2014/18422

Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme von Heimkosten in Form eines Schuldbeitritts bei nicht feststehendem Heim und Zeitpunkt des Beginns

Sind weder das zukünftige Alten- und Pflegeheim bekannt, in welchem die Versorgung des Pflegebedürftigen erfolgen soll, noch die damit verbundenen Leistungen und Kosten, scheidet ein Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers aus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.10.2014 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 5; SGB XII § 61 Abs. 1; SGG § 130; SGG § 55; SGG § 86b Abs. 2; XII § 19 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Heimkosten ab Oktober 2014.