Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.10.2014 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Heimkosten ab Oktober 2014.
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