BSG - Urteil vom 16.12.2010
B 8 SO 7/09 R
Normen:
BSHG § 22 Abs. 1 S. 2; BSHG § 38; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 28 Abs. 4; SGB V § 61; SGB V § 62 Abs. 2; SGB XII § 28 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 107, 169
NZS 2011, 699
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 65/06
SG Köln, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 (15) SO 105/05

Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenübernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühr für einen HIV-Infizierten

BSG, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen B 8 SO 7/09 R

DRsp Nr. 2011/6225

Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenübernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühr für einen HIV-Infizierten

Sozialhilfeempfänger haben (seit 1.1.2004) keinen Anspruch auf Übernahme bzw Erstattung der von ihnen selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur individuellen Belastungsgrenze zu tragenden Praxisgebühren und Zuzahlungen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BSHG § 22 Abs. 1 S. 2; BSHG § 38; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 28 Abs. 4; SGB V § 61; SGB V § 62 Abs. 2; SGB XII § 28 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Sozialhilfe für die Jahre 2004 (insgesamt 35,52 Euro) und 2005 (insgesamt 41,40 Euro), insbesondere auf Übernahme der von ihm im Rahmen seiner Krankenbehandlung geleisteten Praxisgebühr und Zuzahlungen.