LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.12.2008 L 7 SO 4639/08 ER-B
Normen:
EinglHV § 12 Nr. 3 Halbs. 2; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 2766/08 ER
Anspruch auf Sozialhilfe, Leistungen der Eingliederungshilfe, Angemessenheit der Schulausbildung, Anspruch bei Leistungen der Ausbildungsförderung
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen L 7 SO 4639/08 ER-B
DRsp Nr. 2009/818
Anspruch auf Sozialhilfe, Leistungen der Eingliederungshilfe, Angemessenheit der Schulausbildung, Anspruch bei Leistungen der Ausbildungsförderung
1. Allein das Bildungsziel, also die Vermittlung eines schulischen oder beruflichen Abschlusses, ist für die Abgrenzung der sozialhilferechtlichen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII und der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII ausschlaggebend. Angemessen ist eine Schulausbildung dann, wenn der bedürftige behinderte Mensch nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das angestrebte Bildungsziel erreichen wird.2. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht, sofern und soweit der behinderte Mensch Leistungen der Ausbildungsförderung erhält oder erhalten kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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