LSG Sachsen - Beschluss vom 12.12.2013
L 8 SO 71/13 B ER
Normen:
SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 76 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 76 Abs. 2 S. 3; SGB XII § 9 Abs. 1; SGB XII §§ 53ff;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 63/13 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in der intensiv-pädagogischen Wohngruppe eines Heimes; Statthaftigkeit der Klage eines Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger wegen der Zuordnung zu einem bestimmten Leistungstyp; Herleitung des Vergütungsanspruchs des Einrichtungsträgers sowie der individuellen Bedarfsdeckung

LSG Sachsen, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 71/13 B ER

DRsp Nr. 2014/1376

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in der intensiv-pädagogischen Wohngruppe eines Heimes; Statthaftigkeit der Klage eines Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger wegen der Zuordnung zu einem bestimmten Leistungstyp; Herleitung des Vergütungsanspruchs des Einrichtungsträgers sowie der individuellen Bedarfsdeckung

1. Zur Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten beim Streit über die Zuordnung der ihm vom Sozialhilfeträger bewilligten Eingliederungshilfe zu einem mit der erbringenden Einrichtung vereinbarten Leistungstyp. 2. Zwar bildet der für eine Einrichtung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarte Leistungstyp nur den für eine bestimmte Gruppe von Leistungsberechtigten abstrakt definierten Hilfebedarf ab. Doch wird mit der Zuordnung zu einem Leistungstyp über Maß und Intensität der im Einzelfall durch die Einrichtung zu leistenden Hilfe entschieden. Daher betrifft die Zuordnung zu einem Leistungstyp nicht allein die Vergütung der Einrichtung, sondern auch die individuelle Bedarfsdeckung des Leistungsberechtigten und damit den Kern seines Sozialhilfeanspruchs.