LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.11.2012 L 7 SO 4186/12 ER-B
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 26; SGB IX § 33; SGB IX § 41; SGB IX § 55;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 2290/12 ER
Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe; schulischer Eingliederungshilfebedarf im Rahmen einer Inklusion an einer Regelschule
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen L 7 SO 4186/12 ER-B
DRsp Nr. 2012/22772
Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe; schulischer Eingliederungshilfebedarf im Rahmen einer Inklusion an einer Regelschule
1. Ein Anspruch auf eine Integrationsbegleitung kann sich nach § 54 Abs. 1SGB XII für ein geistig behindertes Kind auch dann im Rahmen einer inkludierenden Beschulung in einer Regelschule ergeben, wenn dabei pädagogische Aufgaben übernommen werden, die der Schulträger nicht erbringt. Entscheidend ist, dass die Hilfeleistung nicht ausschließlich oder weit überwiegend den Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers/der Lehrerin umfasst.2. Aufgrund des sozialhilferechtlichen Faktizitätsprinzips reicht es aus, dass feststeht, dass der Schulträger den notwendigen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln erbringt. Ob er dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Ggf. muss der Sozialhilfeträger mittels Überleitungsanzeige beim Schulträger Rückgriff nehmen (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R -).
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