Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 55.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige.
Der Beklagte gewährte der 1923 geborenen D. G. mit Bescheid vom 21. Februar 2017 rückwirkend ab 1. November 2016 Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII); seit 29. Januar 2012 befindet sich Frau G. im Alten- und Pflegeheim „Haus K.“ in C-Stadt. Ausweislich der verfahrensgegenständlichen Widerspruchsbescheide betrugen die Sozialhilfeaufwendungen bis Februar 2019 insgesamt 16.432,72 €, ab März 2019 monatlich durchschnittlich 806,66 €, nach einem internen Vermerk vom 6. Oktober 2021 mit einem Stand von 42.951,33 €.
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