BSG - Urteil vom 02.02.2012
B 8 SO 15/10 R
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 110, 93
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 44/08
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 39/07

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung nach dem Tode des Berechtigten

BSG, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen B 8 SO 15/10 R

DRsp Nr. 2012/7413

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung nach dem Tode des Berechtigten

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 65 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung der Klägerin für das Kalenderjahr 2006.

Die am 3.5.2008 verstorbene H R (Hilfeempfängerin) bezog von der Beklagten Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII); Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) wurden nicht erbracht. Die Hilfeempfängerin lebte im Haushalt ihres Betreuers He R und dessen Ehefrau, der Klägerin, die die Hilfeempfängerin pflegte. Von 1998 bis 2004 hatte die Beklagte die Beiträge für eine angemessene (private) Alterssicherung der Klägerin nach § 69b Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen; entsprechende Leistungen für das Jahr 2005 wurden abgelehnt (bestandskräftiger Bescheid vom 5.1.2006). Auch den Antrag der Hilfeempfängerin auf Übernahme der Beiträge für das Jahr 2006 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 25.10.2006; Widerspruchsbescheid vom 26.2.2007).