LSG Bayern - Beschluss vom 19.11.2009
L 8 SO 86/09
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB I § 68; SGB XII § 24; SGB XII § 74;
Fundstellen:
FEVS 61, 541
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 139/07

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme nicht aus dem Nachlass gedeckter Beerdigungskosten der Mutter des Anspruchstellers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 86/09

DRsp Nr. 2010/6900

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme nicht aus dem Nachlass gedeckter Beerdigungskosten der Mutter des Anspruchstellers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Dabei handelt es sich um einen Anspruch, der dem zur Bestattung Verpflichteten als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im achten Kapitel des SGB XII aufgeführt ist. Grundvoraussetzung jeglichen derartigen Anspruchs ist das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen eines Sozialhilfeanspruchs (hier verneint wegen gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB I § 68; SGB XII § 24; SGB XII § 74;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der nicht aus dem Nachlass gedeckten Beerdigungskosten der am 01.11.2005 verstorbenen Mutter des Klägers.