LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.2010
L 2 SO 2078/10
Normen:
SGB XII § 29; SGB XII § 35; SGB XII § 42 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1010
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 3504/07

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Überschneidungskosten für Miete nach einem Umzug ins Pflegeheim

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen L 2 SO 2078/10

DRsp Nr. 2011/3316

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Überschneidungskosten für Miete nach einem Umzug ins Pflegeheim

Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eien stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII zu übernehmen.

Im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung hat ein Hilfebedürftiger gemäß §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Als Unterkunftskosten in diesem Sinne sind ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]