LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2013
L 7 SO 4209/09
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 4674/08

Anspruch auf Sozialhilfe; Wirksamkeit einer Überleitung von Ansprüchen; Bestimmtheit der Überleitungsanzeige

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen L 7 SO 4209/09

DRsp Nr. 2014/1264

Anspruch auf Sozialhilfe; Wirksamkeit einer Überleitung von Ansprüchen; Bestimmtheit der Überleitungsanzeige

1. Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, also er nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist.2. Der überzuleitende Anspruch muss nicht gleichzeitig mit dem sozialhilferechtlichen Anspruch entstanden oder fällig geworden sein, es reicht aus, dass er in dem in der Bewilligung ausgesprochenen Zeitraum noch fällig und und nicht erfüllt ist.3. Die nach § 93 Abs. 1 S. 3 SGB XII erforderliche Kausalität liegt vor, wenn dem Leistungsberechtigten die Verwendung der nunmehr als bereitstehend gedachten Mittel zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit sozialhilferechtlich zugemutet wird, was sich an Hand der Vorschriften über den Einkommens- und Vermögenseinsatz beurteilt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2009 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 1; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Tatbestand