LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2017
L 9 SO 538/16
Normen:
Alg II-V (2008) (i.d.F. v. 21.03.2013) § 1 Abs. 7 S. 1; BFDG § 2 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 3 S. 1 und S. 3-4; SGB XII § 83 Abs. 1; SGB XII §§ 41 ff.; SGB II § 11b Abs. 2 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 441/14

Anspruch auf SozialhilfeBerücksichtigung von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst als Erwerbseinkommen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 538/16

DRsp Nr. 2017/8826

Anspruch auf Sozialhilfe Berücksichtigung von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst als Erwerbseinkommen

§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII ist auf das im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes erzielte Taschengeld mit dem Ergebnis anzuwenden, dass der gesamte monatliche Verdienst in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 7 S. 1 Alg II-VO in der Fassung vom 1.1.2013 bis 31.7.2016, ab dem 1.8.2016 § 11b Abs. 2 S. 6 SGB II vollständig zu berücksichtigen ist.

1. Taschengeld für die Tätigkeit im Bundesfreiwilligenverdienst ist dem Grunde nach anrechenbares Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, denn es handelt sich um eine Einnahme in Geld oder Geldeswert. 2. Ein Grundfreibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII kann nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich bei dem Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht um Bezüge oder Einnahmen handelt, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b steuerfrei sind (Aufwandsentschädigungen als Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse; Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten; Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen ist und sog. Ehrenamtsfreibetrag; Aufwandsentschädigungen des Vormunds).