LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2017
L 8 SO 219/15
Normen:
SGB X § 24; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 34/15

Anspruch auf SozialhilfeErmessensausübung beim Übergang von Ansprüchen - hier: Überleitung eines SchenkungsrückforderungsanspruchsKeine Rechtswidrigkeit der Überleitungsanzeige bei einer versäumten Anhörung

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 219/15

DRsp Nr. 2017/15306

Anspruch auf Sozialhilfe Ermessensausübung beim Übergang von Ansprüchen - hier: Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs Keine Rechtswidrigkeit der Überleitungsanzeige bei einer versäumten Anhörung

1. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 93 Abs. 1 SGB XII ist eine Ermessensausübung nicht im Sinne eines intendierten Ermessens eingeschränkt. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe ist als gewichtiges Kriterium bei der Ermessensausübung zu beachten. 2. Eine versäumte Anhörung des Gläubigers des übergeleiteten Anspruchs nach § 24 SGB X führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Überleitungsanzeige in Bezug auf den Schuldner des übergeleiteten Anspruchs.

1. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur muss das Bestehen des Anspruchs nicht zum Zeitpunkt der Überleitung positiv feststehen und ist mithin keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige. 2. Die Überleitung ist nur dann ausgeschlossen und damit rechtswidrig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitung erkennbar sinnlos ist (sogenannte Negativevidenz).