Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts H. vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin begehrt als Pflegeheimträgerin aus übergeleitetem Recht die Zahlung von Pflegeheimkosten, die für die am 18. September 2015 verstorbene G. angefallen sind.
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