LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.06.2016
L 2 SO 1273/16
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 61; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Fundstellen:
FuR 2017, 277
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 4135/15

Anspruch auf Sozialhilfeleistungen; Berücksichtigung einer Eigentumswohnung als Vermögen nur als bereite Mittel zur Deckung des konkreten Bedarfs im jeweiligen Monat

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2016 - Aktenzeichen L 2 SO 1273/16

DRsp Nr. 2016/11788

Anspruch auf Sozialhilfeleistungen; Berücksichtigung einer Eigentumswohnung als Vermögen nur als "bereite Mittel" zur Deckung des konkreten Bedarfs im jeweiligen Monat

Steht das vorhandene und grundsätzlich verwertbare Vermögen zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs auf Grund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten noch nicht als "bereite Mittel" zur Verfügung, ist die Berücksichtigung des Vermögens zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts H. vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 61; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt als Pflegeheimträgerin aus übergeleitetem Recht die Zahlung von Pflegeheimkosten, die für die am 18. September 2015 verstorbene G. angefallen sind.