LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.06.2013
L 8 SO 365/10
Normen:
BestattG § 8 Abs. 3 Nr. 2; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 74;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 74/09

Anspruch auf SozialhilfeÜbernahme von Bestattungskosten ab 01.01.2005 als Hilfe in anderen Lebenslagen bei Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 365/10

DRsp Nr. 2014/2776

Anspruch auf SozialhilfeÜbernahme von Bestattungskosten ab 01.01.2005 als Hilfe in anderen Lebenslagen bei Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung

Voraussetzung für die Übernahme von Bestattungskosten nach dem SGB XII ab dem 01.01.2005 ist u.a. gem. § 19 Abs 3 SGB XII, dass die Aufbringung der Mittel der leistungsberechtigten Person und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten aus dem nach SGB XII zu ermittelndem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BestattG § 8 Abs. 3 Nr. 2; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 74;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die vollständige Übernahme der Bestattungskosten für ihre am 3. April 2008 verstorbene Mutter, Frau F ... Die Beklagte hat einen Betrag von 1.220,00 EUR wegen Einkommens des Ehemannes der Klägerin nicht übernommen.