LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.05.2017
L 9 SO 63/16
Normen:
SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII §§ 53 ff.;
Fundstellen:
NZS 2017, 756
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 166/15

Anspruch auf SozialhilfeÜbernahme von PKW-Reparaturkosten im Wege der EingliederungshilfeAnforderungen an den Kenntnisgrundsatz beim Einsetzen der Sozialhilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 63/16

DRsp Nr. 2017/8812

Anspruch auf Sozialhilfe Übernahme von PKW-Reparaturkosten im Wege der Eingliederungshilfe Anforderungen an den Kenntnisgrundsatz beim Einsetzen der Sozialhilfe

Die Kenntnis im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB XII muss sich stets auf den konkreten Einzelfall im Sinne eines spezifischen Bedarfsfalls beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen üblich ist.

1. Voraussetzung für das "Einsetzen" und damit den zeitlichen Beginn der Sozialhilfe ist, dass dem Leistungsträger positiv bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. 2. Kenntnis i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die positive Kenntnis aller Tatsachen voraus, die den Leistungsträger in die Lage versetzen, die Leistung zu erbringen. 3. Auf welche Weise und vom wem er Kenntnis erhält, ist dabei unerheblich; es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde bereits Kenntnis der konkreten Höhe oder vom genauen Umfang der Leistung hat. 4. Die Kenntnis muss sich daher stets auf den konkreten Einzelfall im Sinne eines "spezifischen Bedarfsfalls" beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen "üblich" ist. 5. Auch die bloße Vermutung oder entfernte Möglichkeit eines Notfalles ist für das Einsetzen der Sozialhilfe nicht ausreichend.